Urteil des OLG Koblenz vom 30.10.2008 - 5 U 579/07 - Umfang und Reichweite der pflegerischen und ärztlichen Überwachung eines Neugeborenen
Kie im Jahre 2002 geborene Klägerin nahm das beklagte Krankenhaus, sechs dort tätige Krankenschwestern und den Chefarzt der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe auf Schadensersatz und Schmerzendgeld in Anspruch aufgrund Versäumnisse bei und nach der Geburt.
Bei der Geburt wurden Keime, die bei der Mutter der Klägerin vorlagen und nicht befundet wurden, übertragen, woraufhin die Klägerin an einer Meningitis (Entzündung der Hirn- und Rückenmarkshäute) erkrankte und die Klägerin nunmehr schwerbehindert ist.
Nachdem die Klage durch das LG zunächst abgewiesen wurde, hatte die Berufung vor dem OLG Koblenz gegen das Krankenhaus, gegen die Krankenschwester E und den Chefarzt erfolg. Aus der Pflegedokumentation ergab sich, dass die Klägerin in einer Nacht durch Schreien, Unruhe und Schreckhaftigkeit auffiel. Insbesondere diese Schreckhaftikgeit musste die diensthabende Krankenschwester dazu veranlassen, sofort einen Arzt zu informieren zur Überprüfung des Gesundheitszustandes und der Einleitung weiterer medizinisch gebotener Schritte.
Der Einwand der Beklagten, dass eine Schreckhaftigkeit bei Neugeborenen nicht ungewöhnlich sei, war in der Sache irrelevant. Hierzu stellte der Sachverständigengutachter fest, dass Normalbefunde nicht dokumentationspflichtig seien und daher in der Regel auch nicht dokumentiert würden. Da die langjährig berufserfahrende Krankenschwester sich dazu veranlasst sah, die Schreckhaftigkeit zu dokumentieren, durfte sie dabei nicht stehen bleiben, sondern musste unverzüglich einen Arzt über ihre Wharnehmungen informieren, so der erkennende Senat. Ein anderer Grund für die Dokumentation wurde von den Beklagten nicht vorgetragen.
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die äußeren Zeichen des unter der Geburt in Gang gesetzten infektionen Geschehens in den ersten Stunden so weit ausgeprägt waren, dass eine ärztliche Untersuchung Anlass zu weiteren medizinischen Schritten gegeben hätte. Dem Arzt wäre der besorgniserregende Zustand der Klägerin jedoch aufgefallen und weitere Behandlungen wären unerlässlich gewesen.
nachzulesen in: VersR 2009, 833 f.
Bei der Geburt wurden Keime, die bei der Mutter der Klägerin vorlagen und nicht befundet wurden, übertragen, woraufhin die Klägerin an einer Meningitis (Entzündung der Hirn- und Rückenmarkshäute) erkrankte und die Klägerin nunmehr schwerbehindert ist.
Nachdem die Klage durch das LG zunächst abgewiesen wurde, hatte die Berufung vor dem OLG Koblenz gegen das Krankenhaus, gegen die Krankenschwester E und den Chefarzt erfolg. Aus der Pflegedokumentation ergab sich, dass die Klägerin in einer Nacht durch Schreien, Unruhe und Schreckhaftigkeit auffiel. Insbesondere diese Schreckhaftikgeit musste die diensthabende Krankenschwester dazu veranlassen, sofort einen Arzt zu informieren zur Überprüfung des Gesundheitszustandes und der Einleitung weiterer medizinisch gebotener Schritte.
Der Einwand der Beklagten, dass eine Schreckhaftigkeit bei Neugeborenen nicht ungewöhnlich sei, war in der Sache irrelevant. Hierzu stellte der Sachverständigengutachter fest, dass Normalbefunde nicht dokumentationspflichtig seien und daher in der Regel auch nicht dokumentiert würden. Da die langjährig berufserfahrende Krankenschwester sich dazu veranlasst sah, die Schreckhaftigkeit zu dokumentieren, durfte sie dabei nicht stehen bleiben, sondern musste unverzüglich einen Arzt über ihre Wharnehmungen informieren, so der erkennende Senat. Ein anderer Grund für die Dokumentation wurde von den Beklagten nicht vorgetragen.
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die äußeren Zeichen des unter der Geburt in Gang gesetzten infektionen Geschehens in den ersten Stunden so weit ausgeprägt waren, dass eine ärztliche Untersuchung Anlass zu weiteren medizinischen Schritten gegeben hätte. Dem Arzt wäre der besorgniserregende Zustand der Klägerin jedoch aufgefallen und weitere Behandlungen wären unerlässlich gewesen.
nachzulesen in: VersR 2009, 833 f.
